Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 22

Überwachung der Geschäftsbeziehungen



Das Versicherungsunternehmen stellt mit einer systematischen und angemessenen Risikoüberwachung sicher, dass die Vertragspartei beim Erreichen der massgeblichen Beträge nach Art. 3 identifiziert wird und die Risiken gemäss Art. 13 ff. ermittelt werden, die eine besondere Abklärung nach Art. 14 erfordern.



Die Geldwäschereibekämpfung der Lebensversicherunternehmen fusst auf dem risikobasierten Ansatz. Dabei ist es wichtig, dass nicht nur definiert wird, was Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sind, sondern dass die betroffenen Fälle und die zugehörigen Geschäftsbeziehungen auch überwacht werden.


Bsp.: Eine Sitzgesellschaft schliesst eine kapitalbildende Versicherung ab und kauft sie kurz nach ihrem Abschluss ohne plausiblen Grund mit hohem Verlust zurück.


Die Überwachung der Geschäftsbeziehungen im Allgemeinen, aber auch der Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken im Speziellen soll effizient, systematisch aber auch angemessen sein.