Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 17

Aufbewahren der Belege



1

Das Versicherungsunternehmen bewahrt während mindestens zehn Jahren nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags folgende Unterlagen auf:

  1. die Belege über den getätigten Vertragsabschluss;
  2. die Belege, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;
  3. die Ersatzdokumente und die Aktennotiz nach Art. 6;
  4. die Akten betreffend den Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei nach Art. 7 Absatz 2;
  5. die schriftliche Erklärung der Vertragspartei betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person nach den Art. 9, 10 und 12;
  6. die Belege, die zur Feststellung der begünstigten Person, des Kontrollinhabers oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 11 gedient haben;
  7. die Belege über die besonderen Abklärungen von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Art. 14.

2

Daten, die im Zusammenhang mit einer Meldung nach Art. 9 GwG stehen, sind gesondert aufzubewahren. Sie sind fünf Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständige Behörde zu vernichten.

3

Die Unterlagen müssen an einem sicheren Ort so aufbewahrt werden, dass das Versicherungsunternehmen Auskunfts- und Beschlagnahmungsbegehren der Strafverfolgungsbehörden innert der auferlegten Frist nachkommen kann. Sie müssen für die dazu ermächtigten Personen jederzeit zugänglich sein.

4

Werden elektronische Informationsträger verwendet, müssen Papierunterlagen nicht aufbewahrt werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV vom 24. April 2002; SR 221.431) sind zu beachten. Befindet sich der Server nicht in der Schweiz, so muss das Versicherungsunternehmen über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.



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