Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 13

Besondere Sorgfaltspflichten



Das Versicherungsunternehmen muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn

  1. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
  2. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziffer 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) herrühren; der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
  3. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Geldwäschereirisiko gemäss Art. 13bis und 13ter behaftet ist;
  4. eine Übereinstimmung oder eine grosse Ähnlichkeit zwischen den von der FINMA weitergeleiteten Daten gemäss Art. 22a GwG (Terroristenlisten) und den Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion besteht.


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